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Pilze sammeln im Val di Zoldo


Das Val di Zoldo gehört zum Gebiet des Unione Montana Cadore Longaronese Zoldo (Gebirgsvereins Cadore Longaronese Zoldo), wo alle nicht-Ansässigen Gemeindebewohner im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer Genehmigung für die Pilzesammlung sein müssen.


Bitte beachten Sie folgendes: Die Genehmigung gilt nicht für den Parco Nazionale delle Dolomiti Bellunesi, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt.


Im Val di Zoldo können die Erlaubnisse bei folgenden Verkaufsstellen gekauft werden:

  • In den Fremdenverkehrbüros in Forno und Pecol (Val di Zoldo - für die Öffnungszeiten
    hier klicken) und Longarone
  • Per Banküberweisung auf das Girokonto des Gebirgsvereins selbst.

 

Für Überweisungen auf das Konto des Gebirgsvereins Unione Montana Cadore Longaronese Zoldo gelten folgende Kontodaten:
TESORERIA UNICREDIT SPA - Bankinstitut Longarone

IBAN-Code IT64V0200861180000103115791
Laufend auf:
Unione montana Cadore Longaronese Zoldo
IBAN: IT64
CIN: V
A.B.I.: 02008
C.A.B.: 61180
KONTO: 000103115791


Der Zahlungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:
- "Unione Montana Cadore Longaronese Zoldo – raccolta Funghi".
- Vor- und Nachname" des Inhabers der Genehmigung
- "Betrag"
- TT/MM/JJJJ" für Tagesgenehmigungen, "vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ" für Wochen- und/oder Monatsgenehmigungen, "JJJJ" für Jahresgenehmigungen.


Die Genehmigungen sind in folgende Kategorien unterteilt:

  • Tagesgenehmigung | nur dienstags, freitags, sonntags und an Feiertagen unter der
    Woche gültig | 10 €
  • Wochengenehmigung | an drei aufeinanderfolgenden Tagen gültig | nur dienstags,
    freitags, sonntags und an Feiertagen unter der Woche | 20 €
  • Monatsgenehmigung | für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, aber nur dienstags,
    freitags, sonntags und an Feiertagen unter der Woche | 60 €.

 

Jede Genehmigung ist personenbezogen. Wer keine besitzt, kann sanktioniert werden.

 

SAMMLUNGSMODALITÄTEN
Sobald der oder die Pilze entdeckt werden, muss man sich vergewissern, dass sie alle Merkmale aufweisen, die die Art bestimmen, da eine absichtliche Beschädigung von Pilzen jeder Art verboten ist. Wenn man den Pilz erkannt hat, dann dreht man ihn beim Pflücken leicht am Stielansatz und legt ihn in einen Weidenkorb oder in einen steifen, belüfteten Behälter, um die Freisetzung der Sporen zu ermöglichen. Die Verwendung von Rechen, Haken und anderen Werkzeugen, die die Humusschicht des Bodens, das Pilzmyzel und das Wurzelsystem der Pflanzen beschädigen können, ist verboten.

Die Pilze müssen an derselben Stelle, wo sie gepflückt werden, kurz gesäubert werden und vor allem müssen sie reif sein, weder zu alt noch zu jung. Das Sammeln von Pilzen ist bei Nacht verboten.


SAMMELEINSCHRÄNKUNGEN
Im Regionalgesetz Nr. 23 vom 19. August 1996 (Artikel 3) heißt es: "Die tägliche Sammlung pro Kopf von epigäischen Speisepilzen ist auf insgesamt 3 kg begrenzt, doch höchstens 1 kg der folgenden Arten:
(a) AGROCYBE AEGERITA (Pappelpilz);
(b) AMANITA CAESAREA (Eierpilz);
(c) BOLETUS Gruppe Edulis (Steinpilz);
(d) CALOCYBE GAMBOSA (Tricholoma Georgii) (St. Georgs Pilz,
Schlehdornpilz/Schwarzdornpilz);
e) CANTHARELLUS CIBARIUS (Pfifferling, Eierschwamm);
f) CANTHARELLUS LUTESCENS (Pfifferling);
g) CLITOPILUS PRUNULUS (Schlehdornpilz/Schwarzdornpilz);
(h) CLITOCYBE GEOTROPA;
(i) CRATERELLUS CORNUCOPIOIDES (Herbsttrompete);
(j) MACROLEPIOTA PROCERA und dergleichen (Riesenschirmling);
(k) MORCHELLA alle Arten, einschließlich der Gattungen Mitrophora und Verpa
(Morchel);
(l) POLYPORUS poes caprae;
(m) TRICHOLOMA Gruppe Terreum (Erdritterling);
(n) RUSSULA VIRESCENS (Grünfink)

 

 




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